Die privaten Krankenversicherungen übernehmen, je nach Vertrag, in der Regel die Kosten einer Therapie. Bitte fragen Sie bei Ihrem Versicherungspartner nach.
Leider gibt es noch immer private Krankenversicherungen, die sich weigern, Leistungen des HP (Psych.) zu bezahlen. Hier hat ein Gerichtsurteil des Dortmunder Amtsgerichts (AZ: 405 C 1913/11) im Sommer 2011 neue Weichen gestellt, in dem klargestellt wurde, dass Heilpraktiker (Psychotherapie) mit privaten Krankenversicherungen ähnlich wie die Vollheilpraktiker abrechnen dürfen. Details, Vorgehen und Empfehlungen Sie hier.
Bedauerlicherweise kann die Behandlung in einer Privatpraxis in der Regel nicht im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Eine Kostenübernahme ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn eine unverhältnismäßig lange Wartezeit bei Vertragstherapeuten nicht zumutbar wäre. Wie Sie hier vorgehen können, mit Beispielsanschreiben, finden Sie nach der Aufzählung der Vorteile als Selbstzahler.
Paartherapie und Coaching gehören nicht zum Leistungsumfang der Krankenkassen.
Vorteile als Selbstzahler:
- Keine Weitergabe von Informationen und Berichte an Dritte.
- Es sind keine langwierigen Gutachten und Konsultation eines Vertrauensarztes (Psychiaters) zur Kostenübernahme notwendig.
- Eine Annahme ist auch dann möglich, wenn Sie als Kassenpatient/in nach beendeter oder abgebrochener Therapie in der 2-jährigen Sperrfrist sind.
- Sie selbst bestimmen die Dauer und die Frequenz der Beratung / Begleitung (nach Aufklärung und Empfehlungsaussprache).
- Honorare für psychotherapeutische Behandlung können als sogenannte Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nach einem Entscheid des Finanzgerichtes Münster (Az: 3 K 2845/02E) sind psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als “außergewöhnliche Belastungen” anzuerkennen, wenn sie von Privattherapeuten in Rechnung gestellt werden.